Hinweisgeber*innen – Meldung abgeben
(Whistleblowing)
Wir handeln nach den gültigen Gesetzen und Vorschriften. Das ist einer unserer Grundsätze und unterstützt uns dabei, unsere 100 % zu geben.
Sollten Sie dennoch einen Verstoß bemerken, können Sie uns eine Meldung übermitteln. Wir kümmern uns darum und setzen entsprechende Folgemaßnahmen.
Grundsätzlich können alle Verstöße gemeldet werden. Wir behandeln alle Meldungen vertraulich. Meldungen im Sinne des Hinweisgeber*innen-Schutzgesetzes (HSchG) werden dem Gesetz entsprechend behandelt, beispielsweise hinsichtlich der vorgegebenen Fristen. Andere fundierte Meldungen über Verstöße werden ebenfalls bearbeitet.
Achtung: Die Abgabe eines wissentlich oder offensichtlich falschen Hinweises kann als Verwaltungsübertretung verfolgt werden oder Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Hinweisgeber*innen steht unser Kontaktformular zur Meldung zur Verfügung.
Sollten wir weitere Fragen zu Ihrer Meldung haben, werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Wenn Sie einen Hinweis entsprechend dem HSchG übermitteln, sind Sie vor negativen Folgen, die die Offenlegung dieses Hinweises haben könnte, geschützt. Das bedeutet beispielsweise Minderung von Gehalt, Diskriminierung oder Einstellung der Zusammenarbeit.
Ein Hinweis im Sinne des HSchG bedeutet, dass Sie primär den Meldekanal der GW St. Pölten wählen, um einen Hinweis zu melden. Erst wenn die Meldung über unseren Meldekanal unzumutbar erscheint, ist eine Meldung an eine externe Stelle (z.B. Meldestelle des Landes NÖ) oder eine Offenlegung des Hinweises zulässig.
Ein Hinweis im Sinne des HSchG ist auch nur dann gegeben, wenn es sich um einen Hinweis handelt, der in den sachlichen Geltungsbereich nach § 3 Abs 3 HSchG fällt.
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